Im Zusammenhang mit Corona erreichen uns immer wieder Anfragen, wer für die erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen verantwortlich ist. Seit Einführung der Maskenpflicht in Dienstgebäuden ist besonders die Beschaffung von Masken ein Thema. Dabei ist die Sache eigentlich ganz einfach:
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für Schutzmaßnahmen im Rahmen des Arbeitsschutzes zu sorgen. Das bedeutet, dass die Dienststelle die erforderliche Schutzausrüstung stellen muss. Sie kann sich also nicht auf den Standpunkt zurückziehen, dass die Bediensteten ihre privaten Mund-Nasen-Bedeckungen auch bei der Arbeit tragen sollen, sondern sie muss ihnen Masken zur Verfügung stellen. Allerdings: Wer mit seiner Maske ein fashion statement abgeben will, muss sich natürlich selbst darum kümmern.
Im Arbeitsschutzausschuss wird erörtert, was genau beschafft werden muss und wer sich darum zu kümmern hat. Hier kann der Personalrat unterstützend dafür sorgen, dass die Bestimmungen des Arbeitsschutzgesetzes eingehalten werden.
Auf der Beschaffungsplattform BreKat werden auf die Suchanfrage "Covid 19" alle relevanten Produkte aufgelistet. Von Desinfektion über Hautcreme bis zum Mund-Nasen-Schutz. Hier können sowohl FFP2-Masken als auch andere bestellt werden. Damit ist auch der eigentliche Beschaffungsvorgang keine große Hürde.
Für Bereiche mit Kundenkontakt hat der Senator für Finanzen sehr klar dargestellt, wie die Schutzmaßnahmen hier auszusehen haben. Im Informationsschreiben 1a des Zentrums für Gesunde Arbeit (Performa Nord) werden arbeitsmedizinische Empfehlungen für die bürgernahen Bereiche benannt.
(26.11.2020)