Mit der Normenkontrollklage vor dem Bundesverfassungsgericht wendet sich der Senat dagegen, dass Bremen seit 2005 keine Sanierungshilfen mehr erhält. Er macht deutlich, dass das Land sich - gemessen an den 1992 vom Bundesverfassungsgericht herangezogenen Kriterien - weiterhin in einer extremen Haushaltsnotlage befindet. Bei der Begrenzung der Sanierungszahlungen auf 2004 sei von einer Entwicklung der Steuereinnahmen ausgegangen worden, die aufgrund steuerpolitischer Entscheidungen und der bundesweiten Konjunkturentwicklung in der Realität bei weitem nicht eingetreten sei. Daher konnte die Erwartung, Bremen könne sich bis 2004 aus der Haushaltsnotlage befreien, nicht erfüllt werden. Bremen trifft somit keine Schuld am Fortdauern der Notlage.
Die insgesamt unzureichende Finanzausstattung Bremens im föderalen Finanzsystem wird in der Klageschrift hingegen nur knapp angesprochen, aber nicht verfassungsrechtlich angegriffen. Eine offensivere Strategie wäre nicht frei von Risiken gewesen. So könnte das Bundesverfassungsgericht Bremen auf die Möglichkeit einer Länderneugliederung verweisen.
Stattdessen will der Senat im Rahmen der Neuordnung der Finanzverfassung (Föderalismusreform II) Verbesserungen erreichen. Es scheint allerdings wenig wahrscheinlich, dass ohne entsprechende Vorgaben vom Bundesverfassungsgericht eine deutliche Verbesserung der bremischen Einnahmen auf dem Verhandlungswege erreicht werden könnte. Über die 2005 in Kraft getretenen Reform des Länderfinanzausgleichs haben Bundestag und Bundesrat so lange geschachert, bis die Verluste und Gewinne der einzelnen Länder auf ein Minimum reduziert waren und das Gesetzeswerk damit mehrheitsfähig war.