Eventuellen gesundheitlichen Gefährdungen möglichst früh entgegen zu wirken - das ist das Ziel eines Betriebliches Eingliederungsmanagements. Es hat den individuellen Anspruch auf Eingliederung nach einer mehr als sechswöchigen Arbeitsunfähigkeit zu gewährleisten und die Wiederherstellung und Erhaltung der Gesundheit der Beschäftigten zu unterstützen und zu fördern, sodass für die Beschäftigten der Arbeitsplatz erhalten bleibt.
Von seiten des Arbeitgebers ist das Betriebliche Eingliederungsmanagement ein Angebot an die Beschäftigten, das gesetzlich im § 84 Abs. 2 Sozialgesetzbuch IX vorgeschrieben ist. Es kann aber nur mit Zustimmung und unter Beteiligung der betroffenen Kolleginnen und Kollegen durchgeführt werden.
Nach umfangreichen Verhandlungen wurde am 28. Juni 2006 zwischen dem Senat der Freien Hansestadt Bremen, dem Gesamtpersonalrat für das Land und die Stadtgemeinde Bremen und der Gesamtschwerbehindertenvertre-tung die Vereinbarung über die Erprobung eines Betrieblichen Einglie-derungsmanagements geschlossen. Bestandteil der Vereinbarung ist eine Handlungshilfe, die in enger Anlehnung an den Gesetzestext eine Konkretisierung und Anpassung an die Gegebenheiten in den Dienststellen der bremischen Verwaltung darstellt und zur Unterstützung der Beteiligten dient.
Die Unterzeichner der Vereinbarung betonten, dass das Betriebliche Eingliederungsmanagement ein wichtiger Baustein der Betrieblichen Gesundheitsförderung ist. Die Vereinbarung soll daher in ein noch zu schaffendes Konzept zur präventiven Gesundheitsförderung übernommen werden.
Die Vereinbarung und die Handlungshilfe finden Sie im Intranet unter www.infosys.intra und auch auf der Internetseite des Gesamtpersonalrats unter www.gesamtpersonalrat.bremen.de in der Rubrik Dienstverein-barungen.
Bernd Krause