Flexibilisierung von Arbeitszeit und Arbeitsort sind nicht erst seit "Corona" wichtige Themen in der Arbeitswelt. Die bessere Vereinbarkeit von Beruf und persönlicher Lebenserfahrung ist seit Jahren Thema bei Personalversammlungen, in Gewerkschaftssitzungen, aber auch bei Arbeitgeberveranstaltungen. Die Wünsche sind dabei sehr vielfältig.
Der Gesamtpersonalrat konnte nunmehr mit dem Senator für Finanzen eine Dienstvereinbarung zur mobilen Arbeit abschließen, die den Zugang zu mobiler Arbeit einheitlich und transparent regelt und einen Rahmen für sichere und gesunde mobile Arbeit schafft. Ziele waren dabei insbesondere eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben, erhöhte Motivation und Arbeitszufriedenheit sowie bessere Rahmenbedingungen für Menschen mit Beeinträchtigungen. Aus Sicht des Gesamtpersonalrats sind Arbeits- und Gesundheitsschutz, der Datenschutz und die Datensicherheit sowie die klare Abgrenzung von Arbeit und Privatsphäre wichtige Punkte in den Verhandlungen gewesen. Die Dienstvereinbarung Mobile Arbeit tritt neben die Dienstvereinbarung zu alternierenden Telearbeit als weitere Form der flexiblen Gestaltung des Arbeitsortes.
Mobiles Arbeiten ist die Möglichkeit, ortsflexibel zu arbeiten. Im Gegensatz zur alternierenden Telearbeit ist mobiles Arbeiten kurzfristig und flexibel in Abhängigkeit von den aktuell zu erledigenden Arbeiten möglich. Mobile Arbeit gilt grundsätzlich für alle Mitarbeiter*innen. Voraussetzung ist, dass die Aufgaben auch außerhalb der betrieblichen Arbeitsstätte bearbeitet werden können. Auch Teilaufgaben können für die (stundenweise) mobile Arbeit geeignet sein. Die persönliche Eignung für mobile Arbeit muss ebenfalls vorliegen. Die mobile Arbeit auf eigenen Wunsch soll 20 % der monatlichen Arbeitszeit nicht überschreiten. Sie kann tage- oder stundenweise nach Absprache mit der/dem Vorgesetzten erfolgen. Mobile Arbeit erfolgt ausschließlich auf dienstlichen Geräten. Es gelten die Grundsätze für die gleitende Arbeitszeit und die jeweilige örtliche Dienstvereinbarung, jedoch ohne die Festlegung einer Kernarbeitszeit.
Um an der mobilen Arbeit teilzunehmen muss ich einmalig einen formalen Antrag bei der Dienststelle stellen. Das Formular findet sich in der Anlage zur Dienstvereinbarung. Die Dienststelle hat inklusive des Mitbestimmungsverfahrens drei Monate Zeit, um über den Antrag zu entscheiden. Äußert sich die Dienststelle in diesem Zeitraum nicht, gilt das als Zustimmung zum Antrag. Die mobile Arbeit im Einzelfall wird nach der generellen Zustimmung nur noch mit der/dem direkten Vorgesetzten formlos abgestimmt.
Ganz wichtig ist der Arbeits- und Gesundheitsschutz, dafür gibt es Unterstützung durch Merkblätter und Fortbildung. Die Dienstvereinbarung Mobile Arbeit ergänzt die Dienstvereinbarung Alternierende Telearbeit, die weiterhin Gültigkeit behält.
Ina Menzel