In Bremen hat die Mitbestimmung in Betrieben und Verwaltungen Verfassungsrang: In Artikel 47 unserer Bremischen Landesverfassung ist die gleichberechtigte Mitbestimmung in Verwaltung und Betrieben verankert. Dieser Artikel wurde nach dem Kriege durch Volksentscheid herbeigeführt und hat deshalb eine besondere Bedeutung.
Das Bremische Personalvertretungsgesetz (BremPVG) regelt im Einzelnen, was der Mitbestimmung des Gesamtpersonalrats und der Personalräte (in personellen, organisatorischen und sozialen Maßnahmen) unterliegt und welche übrigen Aufgaben der Gesamtpersonalrat und der Personalrat hat. Grundsätzlich wird vom Prinzip der Allzuständigkeit ausgegangen.
Das Bundespersonalvertretungsgesetz legt einige Grundsätze der Mitbestimmung für den Bereich des öffentlichen Dienstes fest.